Präambel
Der Dienstleister wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit dem Dienstleister alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
1. Geltungsbereich & Begriffsbestimmungen
a. „Dienstleister“ im Sinne dieser AGB meint Robin Bergs, Hofstr. 19, 51674 Wiehl, b. „gesetzliche/r Vertreter“ meint diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die von Gesetzes wegen befugt sind, den Dienstleister gegenüber Dritten zu vertreten, c. „Erfüllungsgehilfen“ meint natürlichen und juristische Personen, die vom Dienstleister zum Zwecke der Bearbeitung eines Kundenauftrags eingesetzt werden, sofern dies im Außenverhältnis gegenüber dem Kunden geschuldet wird; es gilt § 278 BGB, d. „Dritte/r“ meint natürlichen und juristische Personen, die weder gesetzliche Vertreter, noch Erfüllungsgehilfen sind, e. „Kunde“ ist der Vertragspartner des Dienstleisters, sowie sämtliche Geschäftspartner, die der Kunde im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag einsetzt. f. Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Verträge, die zwischen den o.g. Parteien geschlossen werden. Sie gelten auch für einen vor- und nachvertraglichen Bereich, sofern in diesem Stadium Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien bestehen, die einer Regelung durch AGB zugänglich sind.
2. Gegenstand
a. Der Kunde beauftragt den Dienstleister mit der Beratung in den Bereichen Markenkonzepte & -Strategien, Digital & Social Media, Werbung & Print, POS-Marketing & -Strategie, Handelsmarketing, Produktdesign & Packaging, Public Relations, Live Kommunikation & Events. b. Die Tätigkeit des Dienstleisters umfasst die Durchführung konkreter Werbemaßnahmen, sowie auf besonderen Wunsch die vorherige Konzeption. c. Diese AGB stellen die Rahmenbedingungen dar. Konkrete Werbemaßnahmen sind in Gemäßheit mit dieser Rahmenvereinbarung jeweils aufgrund eines gesonderten, schriftlichen Auftrags des Kunden zu erbringen.
3. Leistungen des Dienstleisters
a. Die Beratungsverpflichtung des Dienstleisters umfasst regelmäßig folgende Leistungen: (1) Mitwirkung bei der Fortentwicklung der Werbestrategie und – taktik, (2) Beratung zu nationaler, regionaler oder lokaler Schwerpunktbildung, (3) Empfehlungen zu Verbesserungen der Produkte und/oder deren Design, (4) Mitarbeit bei der Aufstellung des dazu nötigen Werbebudgets. b. Der Dienstleister wird dem Kunden zunächst einen Kostenvoranschlag zukommen lassen, den der Kunde schriftlich genehmigen bzw. freigeben muss. Im Anschluss beginnt der Dienstleister mit den im freigegebenen Angebot beschriebenen Arbeiten. c. Die vom Dienstleister zu erbringende Konzeption umfasst, sofern geschuldet, regelmäßig (1) die Erarbeitung eines Konzeptpapiers mit Festlegung der Marketingziele, der Zielgruppen und der werblichen Positionierung, wobei erforderlich ist, dass der Kunde den Dienstleister insoweit mit Basisdaten versorgt. (2) die Vorlage eines gestalterischen Konzepts in Form einer Werbeidee unter Erläuterung der gestalterischen Intention für Marketing und Verkaufsförderung, (3) die Erstellung eines Konzepts für Medienwerbung, (4) die Erstellung eines Konzepts für die Produktausstattung, (5) die Erstellung eines Konzepts für Verkaufsförderungsmaßnahmen. d. Sofern der Dienstleister ein Konzept schuldet, muss dieses durch den Kunden schriftlich freigegeben werden. Nach der Freigabe gestaltet der Dienstleister die Werbemaßnahme/n auf Grundlage des freigegebenen Konzepts. e. Werbemaßnahmen werden aufgrund gesonderten Auftrags gemäß Ziff. 2. c. entsprechend der im Einzelfall durch den Kunden zu genehmigenden Kostenvoranschläge durchgeführt. f. Der Dienstleister wird auf gesonderten Auftrag außerdem zur Beschaffung von Daten als Basis für die Erarbeitung künftiger Werbestrategien und die Durchführung zukünftiger Werbemaßnahmen Marktforschung betreiben, insbesondere indem er (1) Wettbewerber bzw. Konkurrenzprodukte beobachtet (2) vom Kunden zur Verfügung gestellte Marktforschungsunterlagen auswertet (3) den Kunden bei der Ausarbeitung von Fragebögen für Marktanalysen und Marktforschungen, die durch unabhängige Institute durchgeführt werden, unterstützt g. Der Dienstleister steht auf Wunsch zur Mithilfe bei Pressekonferenzen und Vortragsveranstaltungen zur Verfügung. Er wirkt bei der Koordinierung der Werbemaßnahmen mit.
4. Leistungen & Pflichten des Kunden
a. Der Kunde ist verpflichtet, dem Dienstleister die für die Leistungserbringung gemäß Ziff. 3 wesentlichen Daten, Produktinformationen und Vorlagen zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung zu stellen. b. Soweit der Kunde dem Dienstleister Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Vorlagen berechtigt ist. c. Der Kunde hat innerhalb angemessener Zeit, in der Regel nicht mehr als drei Wochen, dem Dienstleister mitzuteilen, ob er ein ihm vom Dienstleister unterbreitetes Konzept zur Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen gemäß Ziff. 3 mit oder ohne Änderungen annimmt oder ablehnt. Die Annahme unter Abänderung gilt gem. § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot. In einem solchen Fall kommt ein Vertrag erst mit der Annahme durch den Dienstleister zustande. Sollte der Kunde nicht innerhalb angemessener Zeit mitgeteilt haben, ob er dem vom Dienstleister unterbreiteten Konzept zustimmt, kann der Dienstleister dem Kunden eine angemessene Frist zur Äußerung setzen. Läuft die Frist erfolglos ab, gilt die Zustimmung des Kunden als erteilt. d. Umfasst die Auftragserteilung die Durchführung einer Werbekampagne in sozialen Netzwerken (facebook, twitter o.ä.), richtet der Kunde einen entsprechenden Zugang ein und macht diesen dem Dienstleister zugänglich. Soweit erforderlich, erhält der Dienstleister die Rechte eines Administrators. Sofern über diesen Zugang Werbekampagnen mit dem Inhaber des sozialen Netzwerks abgerechnet werden können, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Kunden.
5. Vergütung & Zahlungsmodalitäten
a. Der Dienstleister wird dem Kunden einen schriftlichen Kostenvoranschlag übermitteln, soweit nicht eine Vergütung nach Ziff. 5 g. fällig wird. Wird dieser durch den Kunden genehmigt (siehe insofern auch Ziff. 4. c.), so erfolgt die Vergütung gemäß dem Kostenvoranschlag. Wird der Auftrag nach Auftragserteilung durch den Kunden erweitert, ist der Dienstleister berechtigt, dem Kunden den aus der Erweiterung entstehenden Mehraufwand zu berechnen. b. Bei Aufträgen mit einem Volumen von 10.000,00 € und mehr erbringt der Kunde eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens bei Beginn der Auftragsausführung durch den Dienstleister; im Übrigen wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag fertiggestellt ist und vom Kunden abgenommen wurde. c. Aufwendungsersatz für Auslagen des Dienstleisters, insbesondere für Versand- und Vervielfältigungskosten, trägt der Kunde. Auf entsprechenden Wunsch erfolgt die Tätigung von Ausgaben nur nach vorheriger Genehmigung durch den Kunden und unter Vorlage der Originalbelege. Der Dienstleister behält sich vor, Sonderkosten, wie z.B. Druckkosten, sofort abzurechnen bzw. von einer Vorkasse-Leistung des Kunden abhängig zu machen. d. GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, und Zollkosten werden in den gemäß Ziffer 5. a. zu erstellenden Kostenvoranschlägen ausgewiesen und unter den dort genannten Voraussetzungen vom Kunden getragen, sofern die Gebühren und Nutzungsfaktoren des Dienstleisters bekannt sind. Sollten dem Dienstleister die Gebühren oder Nutzungsfaktoren aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unbekannt sein, erfolgt eine gesonderte Berechnung und Vergütung gem. Ziff. 5. f. Die Kalkulation von Nutzungsrechten erfolgt in Anlehnung an den Vergütungstarifvertrag für Designleistungen (VTV Design). e. Reisekosten zum Firmensitz des Kunden werden nicht berechnet, wenn der Firmensitz des Kunden nicht weiter als 100 Kilometer vom Sitz des Dienstleisters entfernt befindet und die Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragsvolumen stehen. Kosten für alle sonstigen Reisen werden dem Kunden nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung berechnet. f. Gesondert zu vergütende Leistungen gemäß Ziffern 5. c., d. und e. werden nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten durch den Dienstleister in Rechnung gestellt und innerhalb von 10 Tagen durch den Kunden bezahlt. g. Für den Dienstleister ist die Teilnahme an einem Pitch mit einem hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Die im Rahmen eines Pitches erbrachten Beratungs- und Kreativ-Leistungen stellen für den Auftraggeber hingegen einen Wert dar, der honoriert werden sollte. Der Dienstleister vertritt außerdem die Auffassung, dass ein Pitch-Honorar die Ernsthaftigkeit einer Ausschreibung unterstreicht. Sie lehnt daher die Teilnahme an unbezahlten Pitches ab. Die Vergütung eines Pitches erfolgt nach Absprache mit dem Kunden. h. Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6. Nutzungsrechte & Buy-Out
a. Der Dienstleister räumt dem Kunden diejenigen Rechte, d.h. insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungsrechte, Markenrechte, Namensrechte usw. ein, sofern dies laut Auftrag/Angebot zum Leistungsumfang des Dienstleisters rechnet. Die im Auftrag/Angebot vorgenommene Kalkulation der Rechteinräumung erfolgt nach dem im Vergütungstarifvertrag für Designleistungen (VTV Design) vorgesehenen Kalkulationsschlüssel. b. Offene Daten (veränderliche Daten, z.B. Fotografien im RAW-Format) sowieso Rohdaten, welche der Dienstleister im Rahmen der Vertragserfüllung anfertigt, werden dem Kunden nur dann zur Verfügung gestellt, wenn dieser hierfür eine individuell zu kalkulierende Vergütung zahlt (sog. Buy-Out). Sofern der Dienstleister für die Verwirklichung eines Auftrages offene Daten oder Rohdaten (z.B. Bilder, Fotografien, Schriftarten) von dritter Seite erhält und verarbeitet, werden diese Daten dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt. Es steht dem Kunden frei, diese Daten direkt vom Urheber bzw. Rechteinhaber zu erwerben. c. Entwickelt und präsentiert der Dienstleister für einen Pitch ein im Sinne von § 2 ff. UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine Vorlage im Sinne von § 18 Abs. 1 UWG oder ein ähnliches, anderweitig schutzfähiges Werk, darf der Kunde dieses ohne die Zustimmung des Dienstleisters nicht verwenden, sofern der Dienstleister nicht mit der Durchführung des Auftrages beauftragt wird. In solchen Fällen dient das Werk ausschließlich Präsentationszwecken; eine Übertragung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten auf den Kunden findet nicht statt. d. Zieht der Dienstleister zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird er deren Urhebernutzungsrechte nur dann für den Kunden unbeschränkt erwerben und den Kunden übertragen, wenn dieser es ausdrücklich wünscht und vergütet. e. Für den Fall, dass der Dienstleister rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage ist, Nutzungsrechte zu erwerben oder auf den Kunden zu übertragen, haftet er für hieraus entstehende Schäden nur dann, wenn diese auf die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters beruhen. Hiervon unberührt bleiben Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen. f. Der Dienstleister wird den Kunden jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren. Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird der Dienstleister hinweisen.
7. Haftung
a. Der Dienstleister haftet für Schäden, die durch eigene Mängel, Verzug oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtung entstehen. Eine Schadensersatzpflicht des Dienstleisters für Schäden tritt jedoch erst dann ein, wenn der Kunde dem Dienstleister die beanstandeten Mängel mitgeteilt und der Dienstleister die Mängel innerhalb von drei Wochen nicht behoben hat. Die Schadensersatzpflicht umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Kosten für eine neue Konzeption, Planung und Herstellung der Werbeleistung. b. Der Dienstleister verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen. Der Dienstleister wird den Kunden rechtzeitig vor Durchführung einer geplanten Werbemittelherstellung, auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Der Kunde hat das Recht, die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf eigene Kosten durch eine sachkundige Person seiner Wahl überprüfen zu lassen. c. Der Dienstleister kann nicht für das Verhalten Dritter haftbar gemacht werden, wenn diese weder gesetzliche Vertreter, noch Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters sind. Anderenfalls haftet der Dienstleister für Schäden, die auf das Verhalten eines Dritten zurückgehen nur dann, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters beruhen. d. Der Dienstleister haftet ferner nicht, wenn der Kunde das Arbeitsergebnis des Dienstleisters, z.B. eine Werbekampagne für soziale Netzwerke, in einer Art und Weise verwendet, die geltenden Gesetzen oder vertraglichen Bestimmungen zuwiderläuft. In einem solchen Fall haftet ausschließlich der Kunde.
8. Wettbewerbsverbot
a. Der Dienstleister verpflichtet sich, vor Abschluss des Vertrages und bis zur Beendigung aller Arbeiten für den Kunden diesen über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Kunden des Dienstleisters zu informieren, insbesondere über Kunden, die gleichartige Produkte des Kunden produzieren und/oder vertreiben. b. Der Kunde kann jederzeit mit anderen Dienstleistern oder Dritten Verträge über Werbeleistungen abschließen. Er ist nicht verpflichtet, ausschließlich den Dienstleister mit der Erbringung von Werbeleistungen im Bereich des Vertragsgegenstandes zu beauftragen.
9. Vertraulichkeit
Der Dienstleister wird alle zu seiner Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Der Dienstleister verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.
10. Aufbewahrung
a. Der Dienstleister wird alle Unterlagen (Reinzeichnungen, Filmkopien, Tonbänder, Ausdrucke, Druckunterlagen usw.) für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren und anschließend auf seinen Wunsch dem Kunden aushändigen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit, auch vor Ablauf dieser zwei Jahre, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit den Auftragsschreiben entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, wenn das Vertragsverhältnis vorher, gleich aus welchem Grunde, endet. Der Dienstleister wird dem Kunden die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen, es sei denn sie ist aus wichtigem Grund an einer Herausgabe innerhalb dieser Frist gehindert. In einem solchen Fall gilt die Frist als angemessen verlängert. Auf Wunsch des Kunden wird der Dienstleister die vorbezeichneten Unterlagen, statt sie auszuhändigen, innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vernichten. Die Kosten der Vernichtung trägt der Kunde. b. Alle vom Kunden dem Dienstleister zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Charaktere, Logos, Marken, Merchandising-Artikel und Ideen jeglicher Art, sind und verbleiben stets im Eigentum des Kunden. Der Kunde kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen. c. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Rechtsgrund, des Dienstleisters an Unterlagen und/oder Gegenständen gemäß Ziff. 10. b. ist ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Schlussbestimmungen
a. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. b. Der Dienstleister darf ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag weder gesamt noch einzeln abtreten. Der Kunde behält sich das Recht vor, Rechte aus diesem Vertrag an verbundene Unternehmen abzutreten. Im Übrigen kann der Kunde Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Dienstleisters an Dritte abtreten. c. Soweit die Parteien gem. §§ 38, 40 ZPO in der Lage sind, einen Gerichtsstand zu vereinbaren, gilt das jeweils für Gummersbach sachlich zuständige Gericht als ausschließlich für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag vereinbart.